Rechtsprechung
LG Traunstein, 12.12.2006 - 4 T 983/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Gewährung einer Zuschlagsvergütung bei erheblicher Beschäftigung mit den Absonderungsrechten i.R.d. Festsetzung des Vergütungsumfangs des vorläufigen Insolvenzverwalters; Einstufung der Gewährung eines Zuschlags aufgrund der Verwaltung und Vermietung ...
Verfahrensgang
- AG Traunstein, 17.01.2006 - 4 IN 210/04
- LG Traunstein, 12.12.2006 - 4 T 983/06
- BGH, 20.05.2010 - IX ZB 3/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung …
Auszug aus LG Traunstein, 12.12.2006 - 4 T 983/06
Sie führt unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 14.12.2005 ( Az. IX ZB 256/04 ) aus, dass die Vergütungsfestsetzung nur auf der Basis der freien Masse erfolgen dürfe und Vermögenswerte, die mit Aus- und Absonderungsrechten von Gläubigern belastet seien, nicht mit aufzunehmen seien.Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05 ; Beschluss vom 14.12.2005; IX ZB 256/04 ) sind Vermögenswerte, die mit Aus- und Absonderungsrechten wertausschöpfend belastet sind, bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
- BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05
Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der …
Auszug aus LG Traunstein, 12.12.2006 - 4 T 983/06
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05 ; Beschluss vom 14.12.2005; IX ZB 256/04 ) sind Vermögenswerte, die mit Aus- und Absonderungsrechten wertausschöpfend belastet sind, bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. - BGH, 04.11.2004 - IX ZB 52/04
Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters bei …
Auszug aus LG Traunstein, 12.12.2006 - 4 T 983/06
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter hingegen eine Tätigkeit im gleichen Umfang wie der Insolvenzverwalter ausgeführt, kann er dafür auch den gleichen Prozentzuschlag beanspruchen wie der Insolvenzverwalter selbst (BGH ZIP 2004, 2448 [BGH 04.11.2004 - IX ZB 52/04] ).